Fotorechte
Erläuterungen zu Fotorechten
Urheberrechte an Fotos
Die Urheberrechte an Fotos liegen, soweit nicht anders vermerkt, direkt bei Mitgliedern des Vereins
und werden dem Verein zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt. Soweit Dritte dem Verein
Fotos zur Verfügung gestellt haben, sind die Urheber in den jeweiligen Bildunterschriften vermerkt
oder haben auf eine Veröffentlichung verzichtet.
Recht am eigenen Bild
Die abgebildeten Personen haben einer Veröffentlichung des eigenen Bildes im Rahmen dieser
Vereinswebsite zugestimmt. Sofern Dritte an einer Weiterverwertung der auf dieser Website
hinterlegten Fotos interessiert sind, werden diese gebeten, mit uns Kontakt aufzunehmen, um
dies mit den entsprechenden Rechteinhabern abzuklären.
Hinsichtlich der Fotos von Veranstaltungen nehmen wir Bezug auf das Grundsatzurteil des BGH
vom 28.05.2013 (Az.: VI ZR 125/12):„Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei
Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen
der Darbietenden verletzt werden. Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto-
und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die
Anwesenheit eines Pressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes
oder Turniers an.“
Auch hier greift natürlich das "Recht auf Vergessen" für den Fall, dass ein Vereinsmitglied oder
sonstiger Betroffener nicht öffentlich gezeigt werden möchte. Auf unserer Seite Recht auf
Vergessen stellen wir hierzu ein Formular zur Verfügung.
Weiter beziehen wir uns auf §23 Kunsturheberrechtsgesetz:
"(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind,
sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein
berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt
wird."
Einwilligung / Einwilligungsfreiheit zur Speicherung und Verarbeitung personenbezogener
Daten
Bereits die Aufnahme eines Fotos mittels Digitalkamera stellt eine Verarbeitung personenbezogener
Daten dar. Soweit zumutbar, werden wir daher vor der Fertigung von Aufnahmen die Zustimmung
der Betroffenen durch eine entsprechende Erklärung
(beispielsweise im Anmeldeformular) einholen.
Gerade bei Veranstaltungen, einer unüberschaubaren Anzahl von Personen oder Personen als
Beiwerk des eigentlichen Fotomotives ist es aber aus praktischen Gründen kaum möglich, diese
einwilligung im Einzelfall einzuholen. Wir rechtfertigen daher die Datenerhebung (Aufnahme des
Fotos) nach ⇗Art. 6 (1) f DSGVO. Für weitergehende Informationen zur Problematik Fotografien
und DSGVO verweisen wir auf das entsprechende ⇗Positionspapier des Hamburgischen
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Durch das Bundesministerium des
Innern wurde zwischenzeitlich in einem FAQ zur Frage DSGVO für Fotografen bestätigt, dass das
Kunsturhebergesetz weiter gilt und sich auf Art. 85 (1) F stützt. Eine Veröffentlichung unter Berufung
auf das KUG ist daher weiterhin zulässig.
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